Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2523/08 vom 6.11.2008, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081106_1bvr252308.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 2008 - 3 U 50/08 -, |
| b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2008 - 3 U 50/08 -, |
| c) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2008 - 3 U 50/08 -, |
| d) | das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Januar 2008 - 4 O 342/07 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.