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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2458/06 vom 12.11.2008, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081112_1bvr245806.html
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| 1. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 - 22 A 04.40016 -, |
| 2. | mittelbar gegen § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2365) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.
Die Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1) in ihren Schriftsätzen vom 19. April 2007, vom 23. November 2006 und vom 30. November 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.