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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1824/04 vom 18.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr182404.html
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der Firma T... GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 €. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 € gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert zurückbleibt.