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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 161/09 vom 16.2.2009, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090216_2bvr016109.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 - 2 Ss 196/08 -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 16. September 2008 - 31 OWi 550 Js 23117/08 - 1323/08 -, |
| c) | den Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 4. Juli 2008 - 505.95.832795.6 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augenscheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.