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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 239/09 vom 3.3.2009, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090303_2bvr023909.html
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2009 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz erkennen.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG veranlasst, weil der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts weiter auf einer Entscheidung über seine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde bestanden hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.