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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1250/08 vom 12.3.2009, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090312_1bvr125008.html
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hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das Kündigungsschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Betriebe in Deutschland, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass bei verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfGE 97, 169 <184 f.>) des Betriebsbegriffs des § 23 Abs. 1 KSchG unter Umständen Anderes gelten kann, wenn sich die Betriebsleitung zwar im Ausland befindet, die Arbeitsleistung von mehr als zehn Arbeitnehmern im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, die den Betrieb im Übrigen bilden, aber in Deutschland erbracht wird, hat das Bundesarbeitsgericht gesehen, die Voraussetzungen im vorliegenden Fall, in dem das belgische Unternehmen nur drei Außendienstmitarbeiter in Deutschland einsetzte, jedoch nicht für gegeben erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.