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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 995/06 vom 4.5.2009, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090504_1bvr099506.html
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| gegen a) | das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 - 12 U 114/05 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 - 6 O 108/04 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der Rente der Beschwerdeführerin durch die so genannte Halbanrechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei den rentennahen Versicherten die halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich prägt, lassen sich die wesentlichen Erwägungen aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008 (1 BvR 759/05, DVBl 2008, S. 780) auch auf diese Versichertengruppe übertragen.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die übrigen als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.