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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 685/09 vom 27.5.2009, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090527_1bvr068509.html
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| 1. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 9 LA 366/07 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juli 2007 - 1 A 1298/06 -, |
| 2. | mittelbar gegen das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794) |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, die auch im vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung des Grundsteuerbescheides, nicht aber auch der Grundlagenbescheide betreffen, mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, DB 2009, S. 773 geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.