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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 227/08 vom 25.6.2009, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr022708.html
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt W., zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.