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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2015/09 vom 25.2.2010, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100225_2bvr201509.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2009 - 9 B 1277/09.A -, |
| b) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.