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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 784/08 vom 12.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100312_1bvr078408.html
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| gegen | § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111) |
| gegen | § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.