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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2590/10 vom 8.11.2010, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101108_1bvr259010.html
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| 1. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2010 - StbSt (B) 3/09 -, |
| b) | das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2009 - StO 1/08 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2008 - StL 3/07 -, |
| 2. | mittelbar gegen § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18 <28>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.