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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 142/11 vom 9.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110309_1bvr014211.html
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| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
| und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).
Ungeachtet der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ihrem Vater erteilte Generalvollmacht vom 13. August 1997 den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG genügt, scheidet seine Zulassung als Beistand aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Sie kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris). Der Vater der Beschwerdeführerin, der in einer Vielzahl von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine kaum mehr überschaubare Zahl von Anträgen verfolgt, hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht einer Untersuchung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verweigert. Diese war durch den bisherigen Prozessverlauf und die Vorlage eines die Prozessfähigkeit verneinenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch die Beklagte veranlasst. Auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens erscheint eine Zulassung des Vaters der Beschwerdeführerin als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde als objektiv nicht sachdienlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.