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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2529/10 vom 16.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110316_1bvr252910.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2010 - L 12 SO 523/10 ER RG und L 12 SO 524/10 B RG -, |
| b) | den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 - L 12 SO 440/10 B ER und L 12 SO 441/10 B -, |
| c) | den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 - S 21 SO 333/10 ER - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2011 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.