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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 508/11 vom 29.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110329_1bvr050811.html
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| gegen | Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen) vom 17. Februar 2010 (BGBl I S.78) |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.