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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2149/10 vom 30.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110330_1bvr214910.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2010 - 22 ZB 10.43 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2009 - M 16 K 09.2072 -, |
| c) | den Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt I... vom 6. April 2009 - 1.30-60/08/EPS/D... - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.