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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 624/11 vom 20.4.2011, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110420_1bvr062411.html
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| gegen a) | das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 -, |
| b) | das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2009 - 1 U 34/09 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 2009 - 5 O 3055/08 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.