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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2978/10 vom 21.4.2011, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110421_2bvr297810.html
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| gegen a) | den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 14. September 2010 - VerfGH 100/10 -, |
| b) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 51/10 -, |
| c) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 208/09 -, |
| d) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 207/09 -, |
| e) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 47/09 -, |
| f) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 148/09 -, |
| g) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 164/09 -, |
| h) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 185/09 -, |
| i) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 K 149/09 -, |
| j) | die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln - 70 C 47/07 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris).
b) Im vorliegenden Fall ist der wirre Sachvortrag der Beschwerdeschrift kaum nachvollziehbar. Er lässt jegliche Begründung im obigen Sinne vermissen und beschränkt sich auf offensichtlich haltlose Bezichtigungen Dritter, Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen zu haben, sowie herabsetzende Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte und eine Vielzahl von Beleidigungen auf niedrigstem Niveau.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 <2960>). Dies ist vorliegend der Fall. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.