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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 755/11 vom 28.4.2011, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110428_1bvr075511.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2011 - VIII ZR 175/10 -, |
| b) | das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2010 - 9 U 550/08 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2008 - 2 O 3226/05 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem maßgebenden Inhalt nach wiedergegeben und im Übrigen deren tragenden Erwägungen nicht substantiiert angegriffen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.