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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 542/09 vom 10.6.2011, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110610_2bvr054209.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2009 - 1 StR 354/08 -, |
| b) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.