BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1484/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H...,
gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2011 - 12 S 1453/11 -, |
b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2011 - 12 S 586/11 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier | Paulus | Britz |