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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1472/11 vom 13.7.2011, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110713_1bvr147211.html
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.