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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1894/11 vom 22.8.2011, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110822_1bvr189411.html
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| gegen | den heimlichen Plan des Polizeibeamten P. von der Polizeidirektion U., den Beschwerdeführer wegen Querulantentums beim Innenministerium Baden-Württemberg aktenkundig zu machen beziehungsweise zu dämonisieren, und die zu diesem Zweck von diesem Polizeibeamten vorgenommenen Verwaltungshandlungen |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2011 einstimmig beschlossen:
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.