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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1872/11 vom 22.10.2011, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111022_2bvr187211.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2011 - III S 50/10 (PKH) -, |
| b) | das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 - 7 K 2052/2009 - |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.