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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3069/11 vom 10.1.2012, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120110_1bvr306911.html
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für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
| gegen a) | den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2011 - L 29 AS 1044/11 B PKH -, |
| b) | den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2011 - S 116 AS 11612/10 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.