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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2082/11 vom 31.1.2012, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120131_2bvr208211.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2010 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -, |
| c) | den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2009 - 711 Js 202/07 - 9 KLs - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.