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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1382/09 vom 20.3.2012, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120320_2bvr138209.html
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| gegen 1. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2009 - 1 Vollz (Ws) 263/09 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 2. März 2009 - Vollz R 1818/08 -, |
| c) | die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 9. Dezember 2008, |
| 2. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2009 - 1 Vollz (Ws) 146/09 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 2009 - Vollz R 622/08 -, |
| c) | die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 23. April 2008 |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Biela-Bätje, Köln |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Michael Biela-Bätje, Köln, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) unzulässig.
1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die Entscheidungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt als auch die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen die Planung einer Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet hätten. Auszugsweise gibt er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004 wieder (BVerfGE 109, 133 <150, 151>). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen Verfassungsbeschwerdeschrift in einer wortwörtlichen Aneinanderreihung von - größtenteils ein weiteres Mal in einem Anlagenkonvolut von 166 Seiten enthaltenen - gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und Schriftsätzen, die fast durchweg nur durch kurze Sätze chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil der eingeblendeten Texte seinerseits wieder Einblendungen aus anderen Dokumenten enthält.
Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht dadurch ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der Verfassungsbeschwerdeschrift integriert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris).
2. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.