Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 355/12 vom 11.4.2012, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120411_1bvr035512.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 165/10 -, |
| b) | das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06 -, |
| c) | das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 2006 - 17 O 6071/99 - |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.