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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 523/11 vom 16.4.2012, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120416_1bvr052311.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 2011 - XI S 2/11 -, |
| b) | das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2010 - XI R 79/07 -, |
| c) | das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Oktober 2007 - 5 K 137/07 -, |
| d) | den Einspruchsbescheid des Finanzamts Buchholz in der Nordheide vom 29. März 2007 - ... - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Insbesondere liegt die von der Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 <Oktober 2011>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.