Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2653/08 vom 7.5.2012, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120507_1bvr265308.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
der P… GmbH & Co. K… KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin P… mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer P…,
| gegen a) | das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2008 - 1 (8) Sa 40/08 -, |
| b) | das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3686/04 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.
Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu beurteilen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.