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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1586/12 vom 26.9.2012, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120926_2bvr158612.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 - 3 Ws 404, 405/12 -, |
| b) | den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. März 2012 - 9 KLs 602 Js 127046/10 -, |
| c) | den Haftbefehl des Landgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 - 9 KLs 602 Js 127046/10 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegebene Datum der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 (erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der betreffende Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni 2012 ersichtlich dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an die Verteidiger (Rechtsanwalt E… und Rechtsanwalt K…) vom 11. Mai 2012 (anders auch die zu den Akten gelangten „Abschriften“ der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen). Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend verhalten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1142/12 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.