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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2432/12 vom 21.11.2012, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121121_2bvr243212.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht das ihm Mögliche getan hat, den geltend gemachten Verfassungsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.). In Ermangelung diesbezüglicher Rügen ist davon auszugehen, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, Heimatsender nicht über die von ihm aufgestellte Parabolantenne, sondern vermittels eines anzuschaffenden Computers über das Internet zu empfangen, im amtsgerichtlichen Verfahren erörtert worden ist. Der Beschwerdeführer hatte somit Anlass und Gelegenheit, dazu vorzutragen und dabei insbesondere die vergleichsweise hohen Kosten eines Internetfernsehempfangs, auf die er sich nunmehr beruft, zu substantiieren, was zu einer abweichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien durch das Amtsgericht und zu einer Abweisung der auf Entfernung der Parabolantenne gerichteten Klage der Vermieterin hätte führen können. Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO im Hinblick darauf anzuregen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts über den Einzelfall hinausgehende Aspekte aufweisen dürfte, die grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig sind (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 65 S 38/11 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.