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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2250/11 vom 6.2.2013, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130206_1bvr225011.html
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| gegen | den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 - 16 UF 284/10 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011, wiederholt mit Beschluss vom 20. August 2012, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.