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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 428/13 vom 4.3.2013, Absatz-Nr. (1 - 1), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130304_1bvr042813.html
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| gegen a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 2 ME 41/13 (2 ME 451/12) -, |
| b) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 2 ME 41/13 -, |
| c) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.