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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1010/13 vom 12.4.2013, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130412_1bvr101013.html
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| gegen | das am 5. März 2013 angeordnete Akkreditierungsverfahren und dessen Durchführung durch den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.