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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1790/94 vom 25.5.1999, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990525_2bvr179094.html
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| gegen | Artikel 1 Nummer 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I 5. 142) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach
Kirchhof,
Sommer,
Jentsch
Hassemer
Broß,
Osterloh
am 25. Mai 1999 beschlossen:
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 DM. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 369>).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer substantiierten Begründung unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.