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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 756/90 vom 24.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20001024_2bvr075690.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1990 - 8 T 30/90 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. März 1990 - 27 M 5241/90 - |
| und | Antrag auf Prozesskostenhilfe |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht mindestens drei Richter die Voraussetzungen hierfür als erfüllt ansehen (§ 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).