Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 834/02 vom 21.10.2003, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20031021_2bvr083402.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2002 - Ws 234/02 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 10. April 2002 - StVK 88/01 -, |
| c) | mittelbar das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978) |
| hier: | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. Johannes Driendl, Bayreuth |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Dr. Johannes Driendl, Maximilianstraße 29, 95444 Bayreuth, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.
Im vorliegenden Falle war Rechtsanwalt Dr. Dr. Driendl beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>).