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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1588/02 vom 21.10.2003, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20031021_2bvr158802.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 - 1 Ws 362/02 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. August 2002 - 30 StVK 513/02 -, |
| c) | mittelbar das Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG) vom 6. März 2002 des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2002, S. 80 f. |
| hier: | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Volker Buchwald, Halle |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Volker Buchwald, Hansering 3, 06108 Halle, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.
Im vorliegenden Falle war Rechtsanwalt Buchwald beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>).