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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1588/02 vom 17.5.2004, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040517_2bvr158802.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Halle vom 13. August 2003 - 31 StVK 93/03 -, |
| b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 - 1 Ws 362/02 -, |
| c) | den Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. August 2002 - 30 StVK 513/02 -, |
| d) | mittelbar das Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG) vom 6. März 2002 des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl S. 80 f.) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend EURO) festgesetzt.
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EURO (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen. Sie hat zudem zu einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit von Normen veranlasst, die allgemein, über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus, von besonderer Bedeutung ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000 EURO entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich nicht geäußert.