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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3076/08 vom 18.2.2009, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090218_1bvr307608.html
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| 1. | der N... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H..., |
| 2. | der G... GmbH & Co. KG, vertreten durch die D... GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer B..., |
| gegen a) | Art. 1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), |
| b) | hilfsweise Art. 1 § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.