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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 740/10 vom 20.9.2011, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110920_2bvr074010.html
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| 1. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 -, |
| b) | den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 23. November 2009 - 33 StVK 269/09 K -, |
| 2. | mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 StGB, soweit sie die zehn Jahre überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.