Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 367/12 vom 4.5.2012, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120504_1bvr036712.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

| gegen | gegen Artikel 1 Nummer 62 a) aa) und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des am 9. und 10. Februar 2012 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin drei Viertel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).