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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2670/11 vom 22.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121122_2bvr267011.html
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sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,
| gegen | die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).