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I.
- Materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht (Verfahren von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben A bis K), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht (Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen), soweit bis zum 31. Dezember 2008 als Berichterstatter zugeteilt
- Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht
- Personalvertretungsrecht
- Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit
- Petitionsrecht
- Allgemeines Zivilrecht (mit den Aktenzeichen der Endziffern 3 und 4), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
II.
- Öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ländern nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 13 Nr. 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 13 Nr. 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
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I.
- Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nr. 11a BVerfGG)
- Staatskirchenrecht, einschließlich des Rechts der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften und des zugehörigen Disziplinarrechts
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft einschließlich einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO
- Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO) einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren
- Aus dem Strafverfahrensrecht: Wiedereinsetzung
- Zentralregistersachen
- Wohnungseigentumsrecht
- Allgemeines Zivilrecht (mit Aktenzeichen der Endziffer 0), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Europarecht von erheblicher Bedeutung sind, soweit bis zum 30. September 2005 als Berichterstatter zugeteilt
II.
- Bund/Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 2, Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG (§ 13 Nr. 7 und 8 BVerfGG)
- Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (§ 13 Nr. 5 BVerfGG), öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 13 Nr. 8 BVerfGG) und Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 99 GG (§ 13 Nr. 10 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen
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I.
- Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht
- Abgaben- und Steuerrecht, einschließlich Verfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Zwangsvollstreckungsrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Allgemeines Zivilrecht (mit den Aktenzeichen der Endziffern 8 und 9), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
II.
Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG (§ 13 Nr. 1 BVerfGG)
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I.
- Kommunalrecht, insbesondere Verfassungsbeschwerden gemäß § 91 BVerfGG
- Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Europarecht von erheblicher Bedeutung sind
- Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht von erheblicher Bedeutung sind
- Auslieferungsrecht
- Klageerzwingungsverfahren
- Privat- und Nebenklage
- Allgemeines Zivilrecht (mit dem Aktenzeichen der Endziffer 2), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nr. 11a BVerfGG), soweit bis zum 30. September 2005 als Berichterstatter zugeteilt
II.
- Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (§ 13 Nr. 5 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist
- Völkerrechtsqualifizierungsverfahren nach Artikel 100 Abs. 2 GG (§ 13 Nr. 12 BVerfGG)
- Öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 13 Nr. 8 BVerfGG) und Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 99 GG (§ 13 Nr. 10 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen, soweit bis zum 30. September 2005 als Berichterstatter zugeteilt
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