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Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1993
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
in der Fassung vom 22. November 2011
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 22. November 2011, beschlossen:
„A. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- des Asylrechts;
- des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- des Staatsangehörigkeitsrechts;
- des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;
- des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- des Bußgeldverfahrens;
- des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2012 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- des Vertriebenenrechts;
- des Waffenrechts;
- des Petitionsrechts;
- des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Art. 12 GG gerügt wird);
- des Wohnungseigentumsrechts;
- des Mietrechts;
- des Betreuungsrechts.
III.
- Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Art. 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen;
- bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaats-prinzip) überwiegen;
- darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I bis Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
B. Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
C. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1735) in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2259) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.“
Karlsruhe, den 22. November 2011
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle