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Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) beschlossen:
A.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
- für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
1. des Asylrechts;
2. des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
3. des Staatsangehörigkeitsrechts;
4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;
7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
8. des Bußgeldverfahrens;
9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
- II. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,
a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung sind;
b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;
2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
B.
Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
C.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1735) in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2259) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1993
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Roman Herzog