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Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. November 2008 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 4. Dezember 2007
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 4. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Abschnitt A. I. wird folgender neuer Abschnitt A. II. eingefügt:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Art. 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;“2. Der bisherige Abschnitt A. II. wird zu Abschnitt A. III.
II.
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig werdenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
III.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Karlsruhe, den 25. November 2008
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier