Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2004 vom 14. Januar 2004
Dazu Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -
Alterssicherung der Landwirte
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Ehegatte eines Landwirts
in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig
ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und wies die
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts
(Beschwerdeführerin; Bf), die sich gegen ihre Versicherungspflicht in
der landwirtschaftlichen Alterssicherung wehrte, zurück.
1. Zum Sachverhalt und zum rechtlichen Hintergrund des Verfahrens:
Die Bf, die ihre vier Kinder, den auf dem Anwesen lebenden
Schwiegervater sowie den Haushalt versorgt und betreut, verrichtet keine
landwirtschaftlichen Arbeiten. Ab Januar 1995 wurde sie als Ehefrau
eines Landwirts zu Beiträgen in der landwirtschaftlichen Alterssicherung
herangezogen, auf ihre Anträge hin aber schließlich wegen eines privaten
Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit. Mit
ihrer gegen den Heranziehungsbescheid gerichteten Klage machte sie eine
Verletzung ihrer Grundrechte geltend. Nach einem Erfolg vor dem
Sozialgericht wies das Bundessozialgericht (BSG) ihre Klage ab. Mit
ihrer Vb rügt die Bf insbesondere die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Zum 1. Januar 1995 wurde mit dem Gesetz zur Alterssicherung der
Landwirte (ALG) insbesondere eine eigenständige Versicherungspflicht für
die Ehegatten von Landwirten eingeführt. Die Mitarbeit des
Landwirtsehegatten auf dem Hof ist danach nicht Voraussetzung für die
Versicherungspflicht. Ziel der Reform war die gerechtere Ausgestaltung
und finanzielle Stabilisierung der landwirtschaftlichen Alterssicherung
sowie die Verbesserung der sozialen Sicherung der Bäuerin durch den
Aufbau eines eigenen Rentenanspruchs. Die Entwicklung der finanziellen
Grundlagen des bisherigen Systems der Altershilfe war von steigenden
Altersgeldaufwendungen und einer schrumpfenden Solidargemeinschaft
geprägt gewesen. Ein höherer Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen
Altershilfe erschien nicht möglich. Die gesetzlich vorgesehenen
Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht setzen
grundsätzlich eine anderweitig bestehende Versicherungspflicht voraus.
In die Versicherungspflicht werden auch die Landwirtsehegatten, die beim
In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung bereits mit einem Landwirt
verheiratet waren (so genannte Bestandsbäuerinnen), einbezogen. Dies
gilt ab 1995 auch für jene Jahrgänge der Bestandsbäuerinnen, die unter
dem neuen Recht die Wartezeit für eine Rente nicht mehr zurücklegen
konnten. Die landwirtschaftliche Alterssicherung legt einen festen und
einheitlichen Beitrag zu Grunde. Er stieg bis zum Jahr 2003 auf 198 Euro
(West) und 166 Euro (Ost). Dazu gewährt der Staat einkommensabhängige
Beitragszuschüsse. Sie lagen im Jahr 2003 in den alten Bundesländern
monatlich je nach Einkommensklasse bei 8 Euro bis 119 Euro.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Versicherungspflicht verletzt die Bf nicht in ihrem Grundrecht der
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar greifen
Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der Alterssicherung der
Landwirte in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell
und materiell mit der Verfassung vereinbar.
Für die Einführung einer Versicherungs- und Beitragspflicht für
Landwirtsehegatten ist der Bund zuständig. Es handelt sich um eine
Maßnahme der Sozialversicherung. Dass der Bund den Unterschiedsbetrag
zwischen Einnahmen und Ausgaben durch einen Zuschuss aus Steuermitteln
deckt, steht der Einstufung als Sozialversicherung nicht entgegen,
obwohl dessen Höhe mittlerweile zwischen 70 und 75 v. H. der Leistungen
beträgt. Bislang können die von den Versicherten geleisteten Beiträge
jedenfalls als erheblicher Anteil an der Finanzierung angesehen werden,
zumal die Höhe der späteren Leistungen an die Zahl der Beitragsmonate
anknüpft.
Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Konzept, wenn er dem
schutzbedürftigen Personenkreis der Ehegatten eines Landwirts den Erwerb
eines eigenen Rentenanspruchs ermöglicht. Zudem gehört es zu den
Aufgaben des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der
Solidargemeinschaft sicherzustellen. Deshalb steht es grundsätzlich in
seinem sozialpolitischen Ermessen, ob er die Finanzierung dieser
Solidargemeinschaft durch Einbeziehung eines bisher unentgeltlich
mitversicherten Personenkreises verbreitert.
Der mit der Einführung einer Beitrags- und Versicherungspflicht
verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit
ist verhältnismäßig. Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in
die Versicherungspflicht war geeignet, einen wirksamen Beitrag zur
Alterssicherung dieses Personenkreises zu leisten und die finanziellen
Grundlagen der landwirtschaftlichen Alterskassen zu verbessern. Die
Ehegatten von Landwirten bedurften ferner einer eigenständigen Sicherung
für ihr Alter. Das bisherige Recht sicherte die Bäuerin nicht
ausreichend ab. In aller Regel verfügte sie über keine eigene
Rentenberechtigung. Die Einbeziehung der Landwirtsehegatten war auch
angesichts des erheblichen Strukturwandels zur Erhaltung einer
funktionsfähigen Alterssicherung in der Landwirtschaft erforderlich.
Immer weniger Beitragszahlern standen erheblich angewachsene und weiter
anwachsende Altersgeldaufwendungen gegenüber. Es ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die
Beitragszahlerbasis verbreiterte und damit auch dem Interesse der schon
länger Versicherten an bezahlbaren Beiträgen entsprach, zumal den neuen
Mitgliedern die gleichen Leistungen gewährt werden wie den bereits
Versicherten.
Der Gesetzgeber durfte auch alle Landwirtsehegatten, auch die Ehegatten
von Nebenerwerbslandwirten, in die Pflichtversicherung einbeziehen. Die
Einschätzung des Gesetzgebers, dass Landwirtsehegatten in den meisten
Fällen im Betrieb mitarbeiten, beruht auf einer ausreichenden
Tatsachengrundlage. Er musste nicht auf eine tatsächliche Mitarbeit
abstellen. Er durfte in typisierender und generalisierender Weise alle
Ehegatten von Landwirten für schutzbedürftig halten. Die Gründe hierfür,
die in den Besonderheiten landwirtschaftlicher Haushalte liegen, führt
der Senat im Einzelnen aus.
Der mit der Beitrags- und Versicherungspflicht verbundene Eingriff ist
insbesondere den betroffenen Ehegatten zumutbar. Die Beiträge halten
sich in einem Rahmen, den die Familieneinkommen tragen können. Selbst
für die Gruppe der Ehepaare, die angesichts ihres Einkommens am
stärksten belastet sind, beträgt der Gesamtjahresbeitrag eines Ehegatten
nur knapp 15,3 v. H. der ihm zuzurechnenden Einkommenshälfte. Dies liegt
unter den Beiträgen der in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherten selbstständig Tätigen von derzeit 19,5 v. H.. Diese
Belastung verringert sich erheblich durch die staatlichen
Beitragszuschüsse von gegenwärtig bis zu 60 v. H.. Die Beitragspflicht
belastet auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass nach geltendem Recht
die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus dem Einkommen des Landwirts
zu bestreiten sind. Beide Ehegatten erhalten im Alter eine volle Rente.
Diese jeweils eigenständige Versorgung im Alter rechtfertigt die
zweifache Beitragslast. Das Beitragsrecht der landwirtschaftlichen
Alterssicherung wird auch nicht dadurch verfassungswidrig, dass bei der
Bemessung der staatlichen Beitragszuschüsse das gesamte
Familieneinkommen, nicht nur das landwirtschaftliche, berücksichtigt
wird. Eine grundgesetzwidrige Doppelbelastung des Ehemannes erwächst
daraus nicht.
Auch die obligatorische Einbeziehung solcher Landwirtsehegatten in die
Versicherungspflicht, die bereits 1995 mit einem Landwirt verheiratet
waren, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Einbeziehung war
erforderlich. Mit einer voraussetzungslosen Befreiungsmöglichkeit hätte
der Gesetzgeber seine Ziele nicht erreicht. Die Mitgliederbasis der
Alterskassen hätte sich nur sehr langsam verbreitert, so dass diese
finanziell nicht ausreichend gefestigt worden wäre. Die
Versicherungspflicht der Bestandsbäuerinnen ist zudem zumutbar. Auch der
rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt.
Sofern in der Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die Alterssicherung
überhaupt eine unechte Rückwirkung liegt, ist der damit verbundene
Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse der Landwirtsehegatten, in die Pflichtversicherung nicht
einbezogen zu werden, bestand nicht. Unabhängig davon müsste auch ein
schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen angesichts des Gewichts der
Gemeinwohlgründe, die für die Einführung der Versicherungspflicht
sprechen, zurücktreten.
Die Bf wird auch nicht in ihren Rechten aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz verletzt. Die Gleichbehandlung aller Landwirtsehegatten
ohne Rücksicht auf ihre Mitarbeit im Betrieb und die Art des Betriebes
als Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft ist aufgrund der bereits
dargestellten Erwägungen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte sich
auch dafür entscheiden, allein die Landwirtsehegatten im Unterschied zu
den Ehegatten anderer selbstständig Tätiger in die
sozialversicherungsrechtlich ausgestaltete Alterssicherung aufzunehmen.
Landwirtsehegatten sind aus besonderen Gründen am Aufbau einer eigenen
Altersversorgung gehindert.
Auch andere Grundrechte der Bf sind nicht verletzt. Insbesondere bleibt
die Rüge ohne Erfolg, die landwirtschaftliche Alterssicherung sei wegen
der zusätzlichen Belastung durch Erziehung und Unterhalt von Kindern
eine verfassungswidrige „Familiendiskriminierung“. Das Leistungs- und
das Beitragsrecht der Alterssicherung der Landwirte genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art. 6 Abs.
1 GG. Ein Landwirtsehegatte hat aufgrund der Zeiten der Kindererziehung
Zugang zur gesetzlichen Rente. Die vom Bundesverfassungsgericht für die
soziale Pflegeversicherung entwickelten Grundsätze lassen sich
hinsichtlich der Beitragsgestaltung nicht übertragen. Es fehlt schon an
der Mindestgeschlossenheit des Systems. Die soziale Pflegeversicherung
weist einen sehr hohen Versichertengrad auf. Wer in ihr versichert ist,
kann davon ausgehen, dass die heute von Versicherten großgezogenen
Kinder in diesem System in der Zukunft zu Beitragszahlern werden und die
Finanzierung von Versicherungsleistungen, die er dann beansprucht, durch
Beiträge sicherstellen. Diese Voraussetzung ist in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht gegeben. Nur wenige der heute
von beitragspflichtigen Landwirten erzogenen Kinder werden aller
Voraussicht nach dort zu Beitragszahlern werden. Im Übrigen bleibt im
Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung die Erziehungsleistung des
Landwirtsehegatten bei dessen Alterssicherung nicht unberücksichtigt.
Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 –
Karlsruhe, den 14. Januar 2004
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