Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004
Dazu Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03 -
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Mutter (Beschwerdeführerin; Bf),
die sich gegen die Aufhebung der Sorgerechtsübertragung für ihr 1990
geborenes und aus ihrer geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind durch das
Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wandte, hatte Erfolg. Die 3.
Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des OLG auf, weil er die Bf
in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des OLG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Der mittlerweile von der Bf geschiedene Ehemann ist im Juni 2002
rechtskräftig unter anderem wegen Körperverletzung sowie versuchter
Vergewaltigung zum Nachteil der Bf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16
Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die Ehe wurde im Oktober 2002 auf Antrag der Bf
geschieden. Das Familiengericht übertrug ihr die alleinige elterliche
Sorge für das bei ihr lebende Kind. Der Bf sei es nicht zumutbar, mit
ihrem früheren Ehemann über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLG
hob die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag der
zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Bf auf getrennte Anhörung
beschieden zu haben. Zwischen den Eltern bestünde offensichtlich
Grundkonsens in den wesentlichen, das Kind betreffenden Fragen. Sie
könnten zumindest schriftlich oder per E-Mail miteinander kommunizieren.
Die Bf habe ihren früheren Ehemann auch in finanziellen Fragen
"kontaktiert". Außerdem deutete das OLG Zweifel an der
Erziehungsfähigkeit des nicht kooperationsfähigen Elternteils an. Mit
ihrer Vb rügt die Bf insbesondere die Verletzung ihres grundrechtlich
geschützten Elternrechts.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die
gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale
Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an
Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl
auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen
für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht
der gesetzlichen Ausgestaltung. Dementsprechend sieht das Gesetz (siehe
Anlage) vor, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge
allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des
Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber
der alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen.
Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der
Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der
Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Grundrechtsschutz erfolgt
ferner durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das
Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das OLG hat zum einen verkannt, dass die Ausübung
der gemeinsamen Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern
voraussetzt. Es hätte sich mit dieser Voraussetzung für die Ausübung der
gemeinsamen Sorge eingehend befassen müssen. Der Bf stattdessen den
Kontakt mit ihrem früheren Ehemann in finanziellen Fragen vorzuhalten,
wirkt zumindest befremdlich. Denn dabei ging es um Schmerzensgeld wegen
der begangenen Taten bzw. um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar ist
zudem die weitere Erwägung, dass die Erziehungsfähigkeit der Bf in Frage
gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit,
mit ihrem früheren Ehemann zu kommunizieren, eingebüßt haben.
Zum anderen ist das vom OLG durchgeführte Verfahren nicht geeignet
gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung zu erlangen. Das OLG hat nur den Vater
persönlich angehört, obwohl zu einer persönlichen Anhörung der Bf
angesichts der besonderen Umstände des Falles Veranlassung bestanden
hätte. Statt über ihren Antrag auf getrennte Anhörung zu entscheiden,
hat sich das OLG die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die im Termin
ausgebliebene Bf vorbehalten und am Ende der Sitzung die mit der Vb
angegriffene Entscheidung verkündet.
Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03 –
Karlsruhe, den 22. Januar 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004
§ 1671 Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht
nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass
ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das
14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht,
oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
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